Ausbildereignung

Der Erwerb der Ausbildereignungsprüfung berechtigt zur Planung, Organisation und Realisierung der betrieblichen Ausbildung von Azubis/Gesellen innerhalb der dualen Berufsausbildung. Diese Qualifikation entspricht dem Teil IV der Meisterprüfung.

Die Hauptinhalte des Lehrganges sind pädagogische Fachkompetenzen, vorwiegend didaktisch – methodische Schlüsselqualifikationen, die den zukünftigen Ausbilder befähigen, die gestiegenen Erwartungen der Wirtschaft zu bewältigen.
Der Vorbereitungslehrgang zur Ausbildereignungsprüfung wird nach Abschluss des Lehrgebietes „Berufs- und Arbeitspädagogik“ (40 Stunden Pflichtunterricht im 1. Ausbildungsabschnitt an der Fachschule) im 2. Jahr der Fachschulbildung auf fakultativer Basis mit einem Umfang von ca. 80 Stunden kostenfrei angeboten.

Unsere Fachschule arbeitet seit Jahren erfolgreich mit der Handwerkskammer Erfurt auf dem Gebiet der Prüfung zusammen. Dem Studierenden liegt ein Angebot der Handwerkskammer Erfurt vor, die erforderliche Prüfung dort zu absolvieren.

Die Prüfungsgebühren betragen z.Zt.: 65,- Anmeldung, 165,- Prüfung

Fachhochschulreife

In Verbindung mit dem Fachschulabschluss kann, bei entsprechenden Leistungen und Prüfungsergebnissen, die Fachhochschulreife erworben werden.

Die Fachhochschulreife in Deutschland berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule bzw. in einem entsprechenden Studiengang an einer sonstigen Hochschule.

Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird seit 2009 in allen Bundesländern anerkannt.

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-

koordinator

Während der Technikerausbildung werden alle notwendigen Kurse zum Erlangen des SiGeKo’s angeboten.

Die Kursgebühr beträgt ca. 450,- € (Stand: Mai 2017).

Definition:

Der SiGe-Koordinator übernimmt nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.) Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).